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· 2018
Der Staudinger - Ein Großkommentar zum BGB, der Innovation und Tradition perfekt in sich vereint! Tradition, die verpflichtet: Seit 1898 begleitet der Staudinger das BGB und nimmt an dessen Entwicklung teil. Kompetent: Wissenschaftlich zuverlässig und praxisnah übersichtlich informiert der Staudinger über die Änderungen und Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur. Einen Schritt voraus: Streitfragen oder noch ungeklärte Rechtsfragen werden im Staudinger systematisch erörtert und zugleich neue, eigenständige Lösungsansätze entwickelt. BGB und mehr: Neben der Kommentierung des BGB finden Sie im Gesamtwerk Staudinger auch die umfassende Kommentierung wichtiger Nebengesetze sowie ausführliche Erläuterungen zum Internationalen Privatrecht. BGB und Europa: Die Einflüsse und Entwicklungen des europäischen Gemeinschaftsprivatrechts werden im Staudinger konsequent berücksichtigt. Zeitersparnis: Durch systematische und alphabetische Übersichten und ausführliche Sachregister finden Sie schnell die gesuchte Information. Das Expertenteam an Ihrer Seite: 139 hochqualifizierte Kommentatorinnen und Kommentatoren garantieren eine für Wissenschaft und Praxis gleichermaßen leistungsfähige und höchst informative Kommentierung. Bewährt: Der Staudinger wird von namhaften Kanzleien, Notaren und Gerichten Tag für Tag zu Rate gezogen. Permanent aktuell: Die Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung bestimmt die Erscheinungstermine neuer Bände. Der Austausch der Bände folgt dem Aktualisierungsbedarf. Entscheiden Sie selbst: Nutzen Sie den Staudinger ganz nach Ihren Anforderungen im Einzelbandbezug, Teilabonnement oder Vollabonnement. Es besteht keine Gesamtabnahmeverpflichtung. Kein Risiko: Testen Sie den Staudinger 14 Tage unverbindlich und entscheiden sich erst dann für den Kauf. Online: Exklusiv bei juris
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Die Rom I-VO ist das zentrale Instrument zum Internationalen Vertragsrecht, das für den Binnenmarkt erhebliche Bedeutung hat. Entsprechend dynamisch und vielfältig ist die Entwicklung der nationalen und der EuGH-Rechtsprechung - etwa zur objektiven Anknüpfung -, die auf aktuellem Stand eingehend mit eigenständiger Stellungnahme eingearbeitet ist. So hat sich etwa zum Anwendungsbereich von Art. 7 Rom I-VO, zur Anknüpfung von Fahrzeugversicherungen, zur Risikobelegenheit bei der Fremdversicherung, zu den Grenzen und Erweiterungen der Rechtswahl, zur Anknüpfung bei Mehrfachbelegenheit sowie zu Eingriffsnormen Aktualisierungsbedarf ergeben.
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