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Betrachtet man den Menschen an und für sich in seiner Verfasstheit als lebendige und vernunft- bzw. geist-begabte Person, so zeigt sich diese selbst als innerlich gefügtes, bestimmtes und freies lch. An diesem Punkt erscheint die individuelle Moral des Menschen sowie seine daraus entspringende soziale ethische Einstellung zu Anderen, zu Mitmenschen, also zu Menschen seiner Art und seines Wesens. Der Begriff der Person meint dabei die unverzichtbare Würde des Menschen. Eine Wissenschaft vom Menschen, die positivistisch nur seine äußerlichen Eigenschaften aufzählen könnte, wäre eine solche, die gerade das Wesentliche des Menschseins (seine metaphysische Seinsart) übersieht.
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· 1946
· 2024
Suum cuique - Jedem das Seine. Achte eines Jeden Recht, meide Unrecht: Textsammlung zur metaphysischen Grundlegung der Ethik und der Sozialwissenschaften im Naturrecht von Johannes Messner (1891-1984).
Suum cuique - Jedem das Seine. Achte eines Jeden Recht, meide Unrecht: Textsammlung zur metaphysischen Grundlegung der Ethik und der Sozialwissenschaften im Naturrecht von Johannes Messner (1891-1984).
· 2007
Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 15 Punkte, Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Hildesheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit Urteil vom 06.03.2002 hat das BVerfG entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 EStG und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) nach § 22 Nr. 1 S. 3 Bu. a EStG seit 1996 verfassungswidrig ist, da sie gegen den Gleichheitssatz nach Art 3 I GG verstößt. Damit hat das BVerfG gleichzeitig einen seit 1956 andauernden Rechtsstreit über die ungleichmäßige Besteuerung der Renten aus der GRV und der Beamtenpensionen beendet. Mit dem Urteil vom 06.03.2002 wurde dem Gesetzgeber, zur Neuregelung der Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der GRV, vom BVerfG eine Frist bis zum 31.12.2004 gesetzt. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt musste der Gesetzgeber die bestehende Gesetzeslage geändert haben. Als Reaktion auf dieses Urteil trat zum 01.01.2005 das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) in Kraft. Dieses wurde aber bereits vor Inkrafttreten zum Teil heftig kritisiert. Einige Stimmen gehen sogar davon aus, dass das AltEinkG verfassungswidrig sei. Ziel dieser Abhandlung ist es herauszuarbeiten welche Vorgaben des BVerfG der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der GRV beachten musste und inwieweit es ihm gelungen ist, diese unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG umzusetzen. Dabei soll nur auf die wichtigsten Änderungen durch das AltEinkG eingegangen werden. Abschließend wird untersucht ob mögliche Alternativen zum AltEinkG bestanden und ob diese nicht eventuell die bessere Lösung gewesen wären.
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