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· 2006
· 2004
Die Festschrift anlässlich des 70. Geburtstages von Walter Hadding enthält 68 Beiträge aus den Gebieten Privatrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht und ein Verzeichnis der Schriften von Walther Hadding.
Die wirksame Vertretung eines ausländischen Vertragspartners hat für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Unternehmen erhebliche Bedeutung. Dies war Anlaß, das Vertretungsrecht im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Auswirkungen der europäischen Rechtsangleichung hierauf zu untersuchen. Im Mittelpunkt stehen Ausgestaltung, Umfang, Grenzen und Nachweis der Vertretungsmacht in Personen- und Kapitalgesellschaften sowie den öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Einführend wird die Struktur dieser verselbständigten Rechtsträger unter rechtsvergleichenden Gesichtspunkten analysiert. Im Zusammenhang mit den juristischen Personen erweist sich die Begrenzung der Rechtsfähigkeit durch den Verbandszweck aufgrund der Ultra-Vires-Lehre als maßgeblicher Faktor für das englische Vertretungsrecht. Hieraus resultieren im Bereich der Vertretung von Kapitalgesellschaften erhebliche Unterschiede zwischen dem deutschen und dem englischen Gesellschaftsrecht.Die Autorin zeichnet die Entwicklung der Ultra-Vires-Lehre von ihrem Ursprung bis zu ihrer weitgehenden Abschaffung durch die Umsetzung der Ersten Gesellschaftsrechtlichen EG-Richtlinie vom 9. März 1968 (68/151/EWG) im englischen Recht nach. Die Abkehr des englischen Rechts von der Ultra-Vires-Lehre wird vor dem Hintergrund unterschiedlicher Zielsetzungen der europarechtlichen Bestimmungen und der englischen Rechtsordnung erläutert. Der mit der Ultra-Vires-Lehre bezweckte Anteilseigner- und Gläubigerschutz wird dem in der deutschen Rechtsordnung vorherrschenden Prinzip des Verkehrsschutzes gegenübergestellt. Eine abschließende Bewertung kommt zu dem Ergebnis, daß zur Verwirklichung dieser Prinzipien im englischen Recht die Ultra-Vires-Lehre nicht erforderlich ist. Zum Schutz der Anteilseigner und Gläubiger werden Regelungen zur Kapitalerhaltung und zur Verantwortlichkeit der Vertretungsorgane gegenüber der Gesellschaft für ausreichend erachtet. Trotz der Angleichung des Vertretungsrechts durch die Erste Gesellschaftsrechtliche EG-Richtlinie bestehen weiterhin Unterschiede zur deutschen Rechtsordnung, die für die Praxis beachtlich sind. Dies führt im Ergebnis zu der Feststellung, daß das englische Vertretungsrecht den europarechtlichen Anforderungen an den Verkehrsschutz nicht vollständig entspricht.
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Gesellschaften und andere verselbständigte Rechtsträger müssen im Rechtsverkehr durch für sie handelnde Personen vertreten werden. Der Autor geht der Frage nach, wie diese Vertretung im französischen Privatrecht geregelt ist.Nach einem Überblick zu den einzelnen Rechtsträgern und ihren Vertretungsorganen stehen im Mittelpunkt der Untersuchung die Reichweite und die gesetzlichen Grenzen der organschaftlichen Vertretungsmacht. Sodann werden die Vertretung in der Gründungs- und Liquidationsphase und die Vertretung durch Bevollmächtigte untersucht. Abschließend widmet sich der Verfasser den Rechtsfolgen einer fehlerhaften Vertretung und dem Nachweis der Vertretungsverhältnisse.Im Ergebnis zeigt sich, daß die Konzepte des deutschen und des französischen Vertretungsrechts in vielen Punkten voneinander abweichen. Die europäischen Rechtsangleichungsbemühungen, die vor allem im Bereich der französischen Kapitalgesellschaften zu Annäherungen an die deutsche Rechtslage geführt haben, dürfen hierüber nicht hinwegtäuschen.
Zwei besonders aktuellen Themen von hoher kreditwirtschaftlicher Tragweite hat die Bankrechtliche Vereinigung - Wissenschaftliche Gesellschaft für Bankrecht e.V. ihren Bankrechtstag 2002 in Leipzig gewidmet: Neues Schuldrecht und Bankgeschäfte sowie Wissenszurechnung bei Kreditinstituten. Das neue Schuldrecht hat auch erhebliche Auswirkungen auf das Recht der Bankgeschäfte, dort vor allem im allgemeinen Darlehensrecht, bei den Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen und beim Finanzierungsleasing. Hinzu kommen eine ganze Reihe weiterer Bereiche wie Verjährungsrecht, Transparenzgebot, Banken-AGB, Zinslaufrecht und Sicherheitenverwertung. Ab Januar 2002 gilt auch das neue Recht der Überweisung. Das Thema Wissenszurechnung bei Kreditinstituten wurde schon auf dem Bankrechtstag 1995 im Zusammenhang mit dem Zweiten Finanzmarktförderungsgesetz aufgegriffen; die Diskussion dazu in Rechtsprechung, Literatur und Öffentlichkeit ist in der Zwischenzeit rasant weitergegangen. Insbesondere die dogmatischen Streitfragen zu vielen Einzelpunkten und vor allem auch praktisch zur Reichweite der Wissenszurechnung bestehen fort - im unabhängigen und im Konzernunternehmen sowie im Zivil-, Gesellschafts- und Bankrecht. Aus dem Inhalt: Neues Schuldrecht und Bankgeschäfte: Mathias Habersack , Mainz: Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf das Recht der Bankgeschäfte Herbert Schimansky , Marxzell: Das Recht der Überweisung ab 1. Januar 2002 Ahrend Weber , Berlin: Das neue Schuldrecht in der kreditwirtschaftlichen Praxis Wissenszurechung bei Kreditinstituten: Josef Drexl, München: Wissenszurechnung im unabhängigen und Konzernunternehmen - Zivil-, gesellschafts- und bankrechtliche Überlegungen Gerd Nobbe , Karlsruhe: Wissenszurechnung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Jürgen Schröter , Frankfurt a.M.: Wissenszurechnung aus der Sicht der kreditwirtschaftlichen Praxis
· 2024
Die vorliegende Aufsatzsammlung enthalt Studien zu Auslegungsfragen, die sich beim Vertrag zu Rechten Dritter zur praktischen Anwendung der 328 bis 335 BGB ergeben. Walther Hadding uberpruft uberkommene Losungen zur systematischen Einordnung der Vorschriften kritisch. Im Einzelnen behandelt er den Bereicherungsausgleich bei unwirksamem Vertrag zu Rechten Dritter, die Auslegung der Befugnis zur Geltendmachung der Forderung des Dritten ( 335 BGB) und die Theorie des Vertrages zu Rechten Dritter, wie sie sich nach Interpretation der Zuruckweisungsbefugnis ( 333 BGB) darstellt. Ferner geht es um die Tragweite des Schuldverhaltnisses und das Synallagma der Hauptleistungsforderungen beim Vertrag zu Rechten Dritter. Ein Beitrag widmet sich dem Vertrag zu Rechten Dritter im ZGB der DDR. Schliesslich werden die Leistungsstorungen beim Vertrag zu Rechten Dritter umfassend erortert.
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