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· 2024
Die Neuauflage des HK DS-GVO/BDSG von Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann bietet der Datenschutzpraxis eine topaktuelle Kommentierung am Puls der Zeit. Anlass für die Neuauflage waren umfangreiche aktuelle Entwicklungen in der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Aufsichtspraxis, auf die sich alle Verantwortliche in der Datenverarbeitung einstellen müssen. Ganz besonders an Fahrt aufgenommen hat die Problematik rund um den Einsatz der KI, der die Datenschutzpraxis bereits intensiv beschäftigt. Neu ist im Datenschutzrecht insbesondere: die Anforderungen an die Praxis durch das Hinweisgeberschutzgesetz und die Änderungen im Nachweisgesetz mit neuen Transparenzpflichten etwa beim Kündigungsverfahren, wichtige aktuelle Rechtsprechung der nationalen Gerichte und des EuGH bspw. zum Auslistungsbegehren gegen Google (BGH), zum Schadensersatz nach der DS-GVO, zum Begriff der "Kopie" im Sinne des Auskunftsrechts nach Art. 15 DS-GVO und zum Beschäftigtendatenschutz (EuGH), verschärfte Sanktionen durch die Datenschutzbehörden sowie das Verhältnis der DS-GVO zu DGA/DA und KI-VO. Die Neuauflage des Heidelberger Kommentars zur DS-GVO/BDSG stellt die aktuellen Entwicklungen für die Datenschutzpraxis präzise und fundiert dar. Ein besonderes Plus des HK DS-GVO/BDSG ist die Kommentierung der DS-GVO mit integrierter Kommentierung des BDSG. Jedem Artikel der DS-GVO werden neben den entsprechenden Erwägungsgründen die einschlägige Norm des BDSG zugeordnet und ausführlich kommentiert. Die Kommentierungen zum BDSG werden im Text besonders hervorgehoben, um eine rasche Auffindbarkeit zu ermöglichen. Praxishinweise mit ausführlichen Erläuterungen und Empfehlungen für " Best Practice" bieten Lösungsmöglichkeiten für den konkreten Fall. Das Herausgeber- und Autorenteam aus ausgewiesenen Experten aus Wissenschaft, Aufsichtsbehörden sowie der Beraterschaft ist ein Garant für praxisnahe und ausgewogene Informationen zum Datenschutzrecht.
· 2022
Mehr als Cookies – ein neuer Rechtsrahmen für die Onlinewirtschaft Die tägliche Praxis der Anbieter von TK- und Telemediendiensten ist durch die Anforderungen des neuen Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) vom 23.6.2021 nicht einfacher geworden, da nach wie vor erhebliche Rechtsunsicherheiten bestehen. Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) gilt seit Dezember 2021. Es soll bei Anbietern von Telekommunikationsdiensten und Telemedien die rechtlichen Anforderungen zwischen Datenschutz-Grundverordnung und ePrivacy-Richtlinie einerseits und den nationalen Datenschutzgesetzen andererseits justieren. Dazu werden alle datenschutzrechtlichen Regelungen in diesem Bereich in einem Gesetz zusammengefasst. Zugleich wird der Kodex zur elektronischen Kommunikation umgesetzt. Pflichtaufgabe des neuen Gesetzes ist es, den Schutz des Fernmeldegeheimnisses zu erweitern. Dieses schützt neben dem Inhalt einer Nachricht auch die näheren Umstände der Kommunikation, sog. Meta-Daten über Kommunikationspartner, Standortdaten oder Gerätedaten. Das TTDSG erstreckt die Geltung des Fernmeldegeheimnisses von klassischen Kommunikationsdiensten (Telefonie, SMS) auf internetbasierte Kommunikationsdienste (E-Mail, Messenger, Voice-Over-IP-Telefonie, Videokonferenzsysteme). Der für die Praxis relevante Kern im Onlinedatenschutz bleibt aber die Frage, wann Anbieter von Telemedien wie z.B. von Websites und Apps eine Einwilligung vom Nutzer einholen müssen. Das ist grundsätzlich erforderlich, um Informationen auf Endgeräten zu speichern oder darauf zuzugreifen. Eine Einwilligung ist dann nicht nötig, wenn der Zugriff auf das Gerät des Nutzers unbedingt erforderlich ist, um den Online-Dienst zu erbringen. Doch diese Formulierung lässt zu viel Spielraum für Interpretation. Unklar bleibt, ob Anbieter auch zur Betrugsprävention, bedarfsgerechten Gestaltung oder statistischer Analyse eine Einwilligung vom Nutzer abfragen müssen. Werbecookies und die lästigen Banner zu deren Abwehr wird auch das TTDSG nicht abschaffen. Mit dieser Technik greifen Anbieter auch künftig auf Informationen zu, die im Browser des Nutzers gespeichert werden, um anschließend personalisierte Online-Werbung auszuspielen. Das TTDSG ist aber auch ein Gesetz gegen "Cookies". In der Perspektive will es den "Terror der Cookiebanner" über sog. Dienste zur Einwilligungsverwaltung, sprich Personal Information Management Systems (PIMS) entbehrlich machen. Was bedeuten diese Regelungen im Einzelfall bspw. für einen Websitebetreiber, der Cookies setzen oder auf seinen Websites eine Reichweitenmessung durchführen möchte? Auf diese und ähnliche Fragen müssen Anbieter von Telemediendiensten rechtssichere Antworten finden, um evtl. Bußgeldzahlungen zu vermeiden. Mit dem von Schwartmann/Eckhardt/Jaspers herausgegebenen Werk liegt eine umfassende Kommentierung des TTDSG vor, die für die Lösung eines konkreten Falls das notwendige Rüstzeug bietet. Ein ausgewiesenes Expertenteam aus Wissenschaft, Anwaltschaft, Gerichtsbarkeit und Aufsichtsbehörden stellt der Praxis eine kompakte und praxisorientierte Kommentierung des TTDSG zur Verfügung. Ein klarer Aufbau der Kommentierung verschafft einen raschen Zugang zu der Materie. Die möglichen Fallstricke, die sich bei der Anwendung der neuen Vorschriften im Einzelfall ergeben können, werden klar herausgearbeitet und konkrete Lösungen hierzu angeboten. Ein wichtiger Bestandteil der Kommentierungen sind ferner Hinweise zu Best Practice und möglichen Sanktionen.
· 2013
Bereits für Juristen, insbesondere aber für Nichtjuristen wirft die Umsetzung von Datenschutzvorschriften in die betriebliche Praxis erhebliche Schwierigkeiten auf. Es beginnt damit, dass aus der Vielzahl der allgemeinen und speziellen Datenschutznormen die jeweils maßgebende Regelung zu finden ist. Das vorliegende Werk soll Ihnen die notwendigen Kenntnisse zur Bewältigung dieser Anforderungen und zur Darstellung von Fallbeurteilungen vermitteln.Es enthält 24 Praxisfälle zum Datenschutzrecht mit Lösungsskizzen für die Beurteilung eines datenschutzrechtlichen Sachverhalts.
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